Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen der Kaltenegger GmbH (nachfolgend "Auftragnehmer" genannt) im Bereich Bau- und Sanierungsarbeiten. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt wurden.

2. Vertragsabschluss

Ein Vertrag kommt durch schriftliche Bestätigung des Angebots durch den Auftraggeber oder durch Unterzeichnung eines Werkvertrags zustande. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform.

3. Leistungsumfang

Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. dem Werkvertrag. Änderungen oder Zusatzleistungen bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung und können zu einer Anpassung der Vergütung führen.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern nicht anders angegeben.

  2. Zahlungen sind, sofern nicht anders vereinbart, nach Rechnungsstellung innerhalb von 7 Tagen ohne Abzug zu leisten.

  3. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 4 % p.a. (gegenüber Verbrauchern) bzw. 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (gegenüber Unternehmern) gemäß UGB berechnet.

  4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene Teilzahlungen oder Anzahlungen zu verlangen.

  5. Gewerke gelten nach erfolgter Bezahlung als angenommen.

  6. Bei jedem Auftrag ist eine Anzahlung von 30 % des Auftragswertes zu leisten.

  7. Teilleistungen können je nach Baufortschritt abgerechnet und in Teilrechnungen gestellt werden.

5. Ausführungsfristen und -termine

  1. Die vereinbarten Ausführungsfristen beginnen erst nach vollständiger Klärung aller technischen und kaufmännischen Details sowie nach Erfüllung aller erforderlichen Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber.

  2. Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder unvorhersehbarer Umstände (z. B. extreme Wetterbedingungen, Materialknappheit, behördliche Anordnungen) verlängern die Ausführungsfrist entsprechend.

  3. Ist eine Verzögerung durch den Auftraggeber verursacht, trägt dieser die dadurch entstehenden Mehrkosten.

6. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber verpflichtet sich:

  1. Den Zugang zur Baustelle sicherzustellen und notwendige Genehmigungen rechtzeitig einzuholen.

  2. Alle erforderlichen Pläne, Unterlagen und Anschlüsse rechtzeitig bereitzustellen.

  3. Die Baustelle während der Bauzeit frei von nicht abgestimmten Fremdleistungen zu halten.

7.  Bau- und Regietagesberichte

1. Tägliche Unterzeichnungspflicht

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vom Auftragnehmer täglich vorgelegten Bau- bzw. Regietagesberichte unmittelbar nach Vorlage, spätestens jedoch am selben Arbeitstag, durch eine zeichnungsberechtigte Person zu unterzeichnen. Die Übermittlung kann auch elektronisch erfolgen.

2. Zustimmungsfiktion bei Nichtunterzeichnung

Werden die Bau- bzw. Regietagesberichte dem Auftraggeber oder dessen Vertreter zur Unterschrift vorgelegt oder zugesandt und erfolgt die Unterzeichnung nicht spätestens binnen ein Werktag nach Vorlage/Zusendung, so gelten die darin dokumentierten Leistungen und Stunden als anerkannt. Einwendungen gegen die Berichte sind innerhalb dieser Frist schriftlich zu erheben, andernfalls wird von der Zustimmung ausgegangen.

3. Unterbrechung der Arbeiten und Vorhaltekosten

Werden die dokumentierten Stunden oder Leistungen nicht akzeptiert und bleibt eine Einigung aus, behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, die Arbeiten bis zur Klärung zu unterbrechen. In diesem Fall sind sämtliche daraus resultierenden Kosten, insbesondere Vorhaltekosten gemäß ÖNORM B 2110, vom Auftraggeber zu tragen.

8. Preisanpassung und Generalunternehmer-Aufschlag


1. Preisanpassung bei Preissteigerungen


Die vereinbarten Preise sind veränderliche Preise. Sobald sich die Preise für Material, Lohn oder sonstige Kosten der von uns beauftragten Gewerke nach Abschluss des Vertrages gegenüber dem Stand zum Ende der Angebotsfrist um mindestens 10 % verändern, werden diese Veränderungen entsprechend der ÖNORM B 2111 nach Preisanteilen (Lohn und Sonstiges) getrennt abgerechnet. Als Grundlage für die Preisanpassung wird der jeweils aktuelle Baukostenindex (z. B. Index „Baugewerbe und Bauindustrie“ des BMDW/Statistik Austria) herangezogen. Die Preisanpassung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Überschreitung des Schwellenwerts und wird dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.


2. Generalunternehmer-Aufschlag


Für die Übernahme der Koordination sämtlicher beauftragter Gewerke wird ein Generalunternehmer-Aufschlag in Höhe von 10 % auf die jeweiligen Kosten der Fremdleistungen erhoben. Dieser Aufschlag dient der Abgeltung der Koordinationsleistung und des damit verbundenen Risikos und wird gemäß den Vorgaben der ÖNORM B 2110 sowie den branchenüblichen Gepflogenheiten verrechnet.

9. Abnahme und Gewährleistung

  1. Nach Fertigstellung erfolgt eine gemeinsame Abnahme. Etwaige Mängel sind unverzüglich schriftlich zu rügen.

  2. Die Gewährleistungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und beträgt bei Bauwerken grundsätzlich 3 Jahre ab Abnahme.

  3. Der Auftragnehmer hat das Recht auf Nachbesserung. Schlägt diese fehl, kann der Auftraggeber Preisminderung oder in schweren Fällen Vertragsrücktritt verlangen.

  4. Ausgewählte Musterfliesen und Natursteine können in Farbe und Struktur vom tatsächlich verlegten Produkt abweichen.

10. Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Eine Haftung für mittelbare Schäden oder Folgeschäden ist ausgeschlossen.

  2. Für Schäden, die durch den Auftraggeber oder Dritte verursacht werden, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.

  3. Für Materialien oder Baustoffe, die vom Auftraggeber bereitgestellt werden, übernimmt der Auftragnehmer keine Gewährleistung oder Haftung.

11. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Zahlung bleiben sämtliche gelieferten Materialien und erbrachten Leistungen Eigentum des Auftragnehmers.

12. Rücknahme und Abrechnung von Waren und Baumaterialien

1. Rücknahmebedingungen

Eine Rücknahme von gelieferten Waren und Baumaterialien ist grundsätzlich ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Bereits geöffnete Gebinde, angebrochene Verpackungseinheiten sowie Waren, die speziell für den Auftraggeber bestellt oder angefertigt wurden (Sonderbestellungen), sind von der Rücknahme und Rückgabe ausnahmslos ausgeschlossen.

2. Manipulationsgebühren

Für Warenrücknahmen, die im Ausnahmefall und nach ausdrücklicher Zustimmung des Lieferanten oder Herstellers erfolgen, werden allfällige Manipulationsgebühren, Bearbeitungsgebühren sowie Transportkosten, die von Lieferanten oder Herstellern in Rechnung gestellt werden, dem Auftraggeber weiterverrechnet. Die Höhe dieser Gebühren richtet sich nach den jeweils gültigen Bedingungen der Lieferanten oder Hersteller und wird dem Auftraggeber vor der Rücknahme mitgeteilt.

3. Mängelrüge und Schadensmeldung

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich bei Übernahme auf Vollständigkeit und Unversehrtheit zu prüfen. Allfällige Brüche, Beschädigungen oder sonstige Mängel – insbesondere bei Fliesen, Platten oder anderen empfindlichen Materialien – sind bei Übernahme der Ware schriftlich zu rügen und umgehend, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Lieferung, unter Beifügung einer aussagekräftigen Fotodokumentation an uns zu melden. Verspätete oder nicht ordnungsgemäß dokumentierte Mängelrügen können nicht berücksichtigt werden (§ 377 UGB, ÖNORM B 2110, Punkt 7.2).

13. Kündigung und Vertragsrücktritt

  1. Der Auftraggeber kann den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.

  2. Bei Kündigung durch den Auftraggeber vor Baubeginn ist eine angemessene Stornogebühr zu zahlen (siehe Auftragsbestätigung).

14. Datenschutz

Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen.

15. Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

  2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Auftragnehmers.

16. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine rechtlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.